6. Steht demnach fest, dass die Berufungsklägerin gegen die in Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, so ist nun abzuklären, ob sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben. 2