e) Aus den vorgehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die Berufungsklägerin gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. So überholte X. ein Polizeifahrzeug auf einer frei überblickbaren Strecke von gut 150 m und einem Überholweg von 72 bis 96 m vor einer unübersichtlichen Kurve, aus welcher mit dem Entgegenkommen eines Fahrzeuges gerechnet werden musste. Dabei war weder der von Gesetzes wegen geforderte, für das Überholmanöver benötigte Raum vorhanden, noch hatte die Berufungsklägerin die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer ihr Manöver beenden zu können.