Als sich X. kurz vor der fraglichen RhB-Überführung befand, musste sie zudem zuerst zwei entgegenkommende Fahrzeuge abwarten, so dass vom Punkt aus, von welchem 300 m des folgenden Strassenabschnitts einsehbar waren, noch einige Zeit verging, bis die Berufungsklägerin ihr Überholmanöver ansetzte. In diesem Sinne rechtfertigt es sich - wie auch der Augenschein vor Ort ergab - nicht, die Anforderungen an die frei überblickbare Strecke bei Einleitung eines Überholmanövers vorliegend zu unterschreiten.