Nicht gehört werden kann vorliegend der Einwand der Berufungsklägerin, kurz vor der RhB-Überführung habe eine Strecke von rund 300 m überblickt werden können. Für die Beurteilung der zu einem sicheren Überholvorgang benötigten überblickbaren Strecke ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das entsprechende Manöver eingeleitet wird. Als sich X. kurz vor der fraglichen RhB-Überführung befand, musste sie zudem zuerst zwei entgegenkommende Fahrzeuge abwarten, so dass vom Punkt aus, von welchem 300 m des folgenden Strassenabschnitts einsehbar waren, noch einige Zeit verging, bis die Berufungsklägerin ihr Überholmanöver ansetzte.