zeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine Sicherheitsmarge von mindestens zwei Sekunden bestehen sollte (Boll, a.a.O., S. 84). Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf zufolge des in der Rechtskurve am rechten Strassenrand stehenden Bündnerzaunes und der sich am Ende dieses Zaunes befindenden Kuppe eingeschränkt war. Es steht somit fest, dass die zur Verfügung gestandene Sichtdistanz von 150 m weder bei einer Überholstrecke von 96 m, noch bei einer solchen von 72 m für ein sicheres, gefahrloses Überholmanöver ausgereicht hätte.