Selbst bei dieser Annahme bewegt sich das fragliche Überholmanöver bei einer Sichtweite von 150 m in einem unzulässigen Bereich. Es ist dabei zu bedenken, dass ein Überholender den Überholweg nicht so knapp bemessen darf, dass er bei einem allfällig mit 90 km/h entgegenkommenden Fahrzeug noch haarscharf vor das überholte Fahrzeug einbiegen kann. Dadurch entsteht nicht nur eine Gefahr für das überholte Fahrzeug, sondern auch für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug, da der Lenker jenes Fahrzeuges durch das frontal auf ihn zukommende Fahrzeug erschrecken kann oder eine Vollbremsung vornehmen muss.