Die überblickbare Distanz von 150 m wäre daher klar ungenügend gewesen. Nimmt man zugunsten der Berufungsklägerin an, dass der fragliche Überholvorgang bloss drei Sekunden gedauert hat, hätte sie bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h in dieser Zeit rund 72 m zurückgelegt und ein entgegenkommendes Fahrzeug mit 90 km/h rund 75 m, was insgesamt eine frei überblickbare Strecke von mindestens 147 m erfordert hätte. Selbst bei dieser Annahme bewegt sich das fragliche Überholmanöver bei einer Sichtweite von 150 m in einem unzulässigen Bereich.