von 90 km/h entgegenkommen könnte (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, J. 1999, S. 83). Geht man vorliegend nun davon aus, dass der ganze Überholvorgang vier Sekunden gedauert hat, hätte X. bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h (24 m/s) in dieser Zeit eine Strecke von rund 96 m zurückgelegt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre in dieser Zeit bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h (25 m/s) rund 100 m gefahren, was insgesamt eine Strecke von 196 m ergibt. Die überblickbare Distanz von 150 m wäre daher klar ungenügend gewesen.