Es ist auf einer solchen Strecke immer mit schnell fahrendem Gegenverkehr zu rechnen, zumal es sich beim Strassenabschnitt nach der leichten Rechtskurve um eine längere Gerade handelt und es ausserdem häufig Motorfahrzeugführer gibt, welche die den örtlichen Verhältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten. Das Bundesgericht entschied in BGE 118 IV 283, dass auf Hauptstrassen ausserorts generell nicht mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h zu rechnen ist, woraus sich umgekehrt ergibt, dass derjenige, welcher überholen möchte, bei der Bemessung des Überholweges zu berücksichtigen hat, dass ihm aus dem nicht überblickbaren Bereich ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit