Die Formulierung lautet vielmehr: "[...] Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. [...]" (BGE 121 IV 238). Daraus zu schliessen, es müsse eine frei überblickbare Strecke von der Grösse des 2