Sowohl die Berufungsklägerin wie auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft lesen aus BGE 121 IV 235 ff. heraus, dass eine frei überblickbare Strecke, welche das Doppelte des Überholweges ausmacht, erforderlich ist, um sicher ohne Behinderung des Gegenverkehrs überholen zu können. Im erwähnten Entscheid ist allerdings nirgends von einer frei überblickbaren Strecke des doppelten Überholweges die Rede. Die Formulierung lautet vielmehr: "[...]