Die Strecke, die X. für das Überholen des Polizeifahrzeugs benötigte, muss dementsprechend länger sein. Nimmt man zu ihren Gunsten an, sie sei mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h (24 m/s) unterwegs gewesen, ergibt sich eine Länge des Überholmanövers von 72 bis 96 m. dd) Nun stellt sich als Nächstes die Frage, ob der nach Abzug der Überholstrecke noch zur Verfügung gestandene überblickbare Strassenabschnitt theoretisch betrachtet genügt hätte, wenn sich während des Überholvorganges der Berufungsklägerin ein entgegenkommendes Fahrzeug genähert hätte. Dabei ist neben dem nötigen Überholweg auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen.