bb) Im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins wurde festgestellt, dass von der Stelle der Einleitung des fraglichen Überholmanövers die weitere Strecke bis zur folgenden leichten Rechtskurve rund 150 m frei überblickt werden kann. Diese Sichtweite von 150 m bei Ansetzen des Überholvorganges hat sich beim vom Kantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenschein als richtig erwiesen. Es ist daher von diesem Wert auszugehen. Steht somit fest, wie lange die Sichtdistanz für das zu beurteilende Überholmanöver gewesen ist, ist nun in einem weiteren Schritt zu berechnen, ob diese Sichtdistanz genügte, um ein gefahrloses Überholmanöver durchführen zu können.