Der Kantonsgerichtsausschuss sieht demnach vorliegend keine Veranlassung, die Aussagen der Polizeibeamten M. und N. in Frage zu stellen. In regelmässiger Praxis wurde zudem erkannt, dass Verkehrspolizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Der Kantonsgerichtsausschuss geht demnach vorliegend davon aus, dass das Überholmanöver ausgangs der linksseitigen Stützmauer der RhB-Überführung eingeleitet wurde.