Wenn sich die Polizisten bei der Einleitung des Überholvorganges kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges befanden, ist anzunehmen, dass sich die Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt auf der Höhe der linken Stützmauer der RhB-Überführung befand, zumal die Distanz vom Ende dieser Stützmauer bis zu einem Punkt "kurz vor der Einfahrt des Feldweges" nur wenige Meter beträgt (vgl. Foto Nr. 1 des polizeilichen Fotoblattes). Der Kantonsgerichtsausschuss sieht demnach vorliegend keine Veranlassung, die Aussagen der Polizeibeamten M. und N. in Frage zu stellen.