befanden. Das Manöver habe sich auf eine Distanz von 90 m erstreckt. Diese Aussagen decken sich bezüglich des Ausgangspunktes des Vorfahrmanövers weitgehend mit denjenigen von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und beim Augenschein. Wenn sich die Polizisten bei der Einleitung des Überholvorganges kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges befanden, ist anzunehmen, dass sich die Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt auf der Höhe der linken Stützmauer der RhB-Überführung befand, zumal die Distanz vom Ende dieser Stützmauer bis zu einem Punkt "kurz vor der Einfahrt des Feldweges" nur wenige Meter beträgt (vgl. Foto Nr. 1 des polizeilichen Fotoblattes).