In der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2000 hält sie fest, das Überholmanöver könne höchstens 70 bis 75 m betragen haben. Nach Aussage der beiden sich im überholten Fahrzeug befindenden Polizisten M. und N. im Polizeirapport vom 18. August 1998 setzte X. zum Überholmanöver an, als sie sich mit ihrem Polizeifahrzeug kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges 2