Hingegen führte sie im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 26. Januar 2000 aus, das Überholmanöver im Bereich der linken Stützmauer nach der RhB-Überführung eingeleitet zu haben. Dies bestätigte sie auch anlässlich des am 24. Januar 2001 vom Kantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenscheins. Die Sichtweite habe an diesem Punkt 150 m betragen. In der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2000 hält sie fest, das Überholmanöver könne höchstens 70 bis 75 m betragen haben.