Davon ging auch die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 5. September 2000 aus. Das fragliche Manöver hat nach Ansicht der Staatsanwaltschaft 530 bis 708 m betragen (vgl. Ergänzung der Anklageschrift vom 8. März 2000). Die Berufungsklägerin ihrerseits gab in der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 1998 an, das Vorfahrmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges begonnen zu haben. Hingegen führte sie im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 26. Januar 2000 aus, das Überholmanöver im Bereich der linken Stützmauer nach der RhB-Überführung eingeleitet zu haben.