aa) Während vorliegendenfalls unbestritten ist, dass X. am 21. Juli 1998 das fragliche Überholmanöver ausgeführt hat, bestehen bei den dem Gericht vorliegenden Aussagen bezüglich des Ausgangspunktes und der Länge des Überholvorganges sowie der überblickbaren Strecke bei dessen Einleitung Divergenzen. Die Staatsanwaltschaft ging in der Anklageschrift vom 8. März 2000 davon aus, dass X. das fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges einleitete. Von dort aus habe die Sichtweite auf den folgenden Strassenabschnitt rund 100 m betragen. Davon ging auch die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 5. September 2000 aus.