d) Die exakte Rekonstruktion einer Überholsituation ist im Nachhinein selten möglich, wird vorliegend jedoch durch die polizeiliche Videoaufzeichnung erleichtert. Die urteilenden Instanzen müssen bei der objektiven Beurteilung eines Überholmanövers in den meisten Fällen von verschiedenen, sich möglicherweise abgespielten Varianten ausgehen, wobei sie dann bei der konkreten Beurteilung der Tat von der für den Betroffenen realistisch günstigsten Version ausgehen.