beim Überholen darauf spekuliere, dass sich ihm aus teilweise verdeckten Strassenpartien kein anderes Fahrzeug nähere, welches in seinen Überholbereich hineinfahren könnte, verletze Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG. Das fragliche Überholmanöver führe demnach in jedem Fall zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung des Gegenverkehrs, und ein aus der Gegenrichtung plötzlich auftauchendes Fahrzeug sowie das überholte Polizeifahrzeug wären ernsthaft gefährdet worden. Da es sich bei Art. 35 SVG um eine elementare automobilistische Sorgfaltspflichten regelnde Norm handle, wiege die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht objektiv schwer.