Ausserdem sei die Sicht zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges zufolge des im Bereich der genannten Rechtskurve stehenden Bündnerzaunes für eine gewisse Zeit beschränkt gewesen. Die Videoaufzeichnung ergebe klar, dass sich das Überholmanöver über die Kurve hinaus erstreckt habe. Zwar sei die Übersichtlichkeit auf der linken Überholspur sicherlich besser, doch habe diese Übersichtlichkeit erst bestanden, nachdem X. sich auf der Überholspur befunden und das Polizeifahrzeug überholt hatte. Beim Einleiten des Überholvorganges habe diese Übersichtlichkeit nicht bestanden. Die frei überblickbare Strecke habe für das fragliche Überholmanöver klar nicht ausgereicht.