Als X. nach Passieren des Gegenverkehrs das Polizeifahrzeug zu überholen begonnen habe, habe sie entgegen ihrer Meinung nicht mit Sicherheit wissen können, dass sich ihr aus dem verdeckten Strassenabschnitt hinter der erwähnten Rechtskurve kein Fahrzeug nähere. Auf dem der Rechtskurve folgenden Strassenabschnitt würden entgegenkommende Fahrzeuge zufolge des dortigen Strassengefälles jeweils für einige Sekunden verschwinden. Ausserdem sei die Sicht zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges zufolge des im Bereich der genannten Rechtskurve stehenden Bündnerzaunes für eine gewisse Zeit beschränkt gewesen.