Der Überholvorgang habe sich auf einer häufig benutzten Ausserortsstrecke ohne signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfreien Strassenverhältnissen abgespielt. Auf einer solchen Strecke müsse jederzeit mit schnell fahrendem Gegenverkehr gerechnet werden, wobei es immer wieder Motorfahrzeugführer gebe, welche die den örtlichen Verhältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten würden. Als X. nach Passieren des Gegenverkehrs das Polizeifahrzeug zu überholen begonnen habe, habe sie entgegen ihrer Meinung nicht mit Sicherheit wissen können, dass sich ihr aus dem verdeckten Strassenabschnitt hinter der erwähnten Rechtskurve kein Fahrzeug nähere.