Dieser Ansicht könne sich der Kreisgerichtsausschuss Belfort allerdings nicht anschliessen, da auf den Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs abgestellt werden müsse, in welchem die Sichtweite klar ungenügend gewesen sei. Die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf nach der leichten Rechtskurve sei ausserdem zufolge des in dieser Kurve am rechten Strassenrand stehenden Bündnerzaunes und der sich am Ende dieses Zaunes befindenden Kuppe stark eingeschränkt worden. Der Überholvorgang habe sich auf einer häufig benutzten Ausserortsstrecke ohne signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfreien Strassenverhältnissen abgespielt.