Auch die Verteidigung sei der Ansicht gewesen, dass bei Einleiten des Überholmanövers eine frei überblickbare Strecke von 180 m hätte bestehen müssen, dass eine Unterschreitung vorliegend jedoch gerechtfertigt gewesen sei, da kurz vor der RhB-Über- führung eine Strecke von rund 300 m überblickt werden konnte. Dieser Ansicht könne sich der Kreisgerichtsausschuss Belfort allerdings nicht anschliessen, da auf den Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs abgestellt werden müsse, in welchem die Sichtweite klar ungenügend gewesen sei.