Von der Stelle aus, wo nach der Videoaufzeichnung das Überholmanöver eingeleitet worden sei, habe die Sichtweite rund 100 m betragen. Stütze man sich auf die Aussagen von X., wonach der Überholvorgang ausgangs der RhB-Überführung im Bereich der linken Stützmauer eingeleitet worden sei, würde die Sichtweite rund 150 m betragen. Auch die Verteidigung sei der Ansicht gewesen, dass bei Einleiten des Überholmanövers eine frei überblickbare Strecke von 180 m hätte bestehen müssen, dass eine Unterschreitung vorliegend jedoch gerechtfertigt gewesen sei, da kurz vor der RhB-Über- führung eine Strecke von rund 300 m überblickt werden konnte.