c) Der Kreisgerichtsausschuss Belfort hielt in seinem Urteil vom 5. September 2000 fest, dass aufgrund der polizeilichen Ermittlungen davon auszugehen sei, dass X. das fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges einleitete und den Überholvorgang ausgangs der nach der RhB- Überführung folgenden leichten Rechtskurve beendete. Von der Stelle aus, wo nach der Videoaufzeichnung das Überholmanöver eingeleitet worden sei, habe die Sichtweite rund 100 m betragen.