Es könne folglich keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen und das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie freizusprechen. Der Augenschein zeige, dass weder eine Kuppe noch der sich am Ende der Rechtskurve befindliche Bündnerzaun die Sicht nach vorne derart einschränken konnte, dass der Gegenverkehr nicht rechtzeitig hätte erblickt werden können. Unter diesen Umständen könne nicht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG gesprochen werden. Nicht ohne Grund habe sogar die Vorinstanz in ihrem Urteil eingeräumt, es handle sich vorliegend um einen Grenzfall einer groben Verkehrsregelverletzung.