Das Überholmanöver könne aufgrund dieser Fotos höchstens 70 - 75 m betragen haben. Die Strecke, welche zum Zeitpunkt des Überholens nach vorne überblickt werden konnte, habe folglich gut das zweifache der Überholstrecke betragen, so dass das Überholmanöver vollends den in BGE 121 IV 235 ff. gemachten Anforderungen entspreche. Damit könne keine Rede davon sein, sie habe beim diskutierten Überholmanöver spekuliert und eine erhöhte abstrakte Gefährdung des übrigen Verkehrs verursacht. Es könne folglich keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen und das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie freizusprechen.