b) X. macht in ihrer Berufung geltend, dass kurz vor der RhB-Überführung, nach welcher sie ihr Überholmanöver ansetzte, die Strecke auf einer Länge von 300 m überblickbar gewesen sei und auch kurz nach der Unterführung noch rund 280 m überblickbar geblieben seien. Auch die Vorinstanz räume in Ziff. 2 seiner Erwägungen ein, dass sie im Zeitpunkt, in welchem sie das Überholmanöver ansetzte, noch eine Sichtweite von 150 m gehabt habe. Anhand der Distanzangaben auf den polizeilichen Fotos könne die Überholstrecke ziemlich genau ermittelt werden. Das Überholmanöver könne aufgrund dieser Fotos höchstens 70 - 75 m betragen haben.