5.a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne des Gesetzes für das Überholmanöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 74).