Sollte der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss gelangen, dass sie das Überholmanöver auf diesem Strassenabschnitt nicht hätte durchführen dürfen, stellt sich als nächstes die Frage, ob und wie weit andere Verkehrsteilnehmer durch den fraglichen Überholvorgang erheblich gefährdet wurden. Bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist schliesslich noch die Strafzumessung zu überprüfen, da die Berufungsklägerin die Aufhebung des ganzen vorinstanzlichen Urteils beantragt. Dabei darf der Kantonsgerichtsausschuss, wie bereits erwähnt, nicht über die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe hinausgehen.