Als erstes stellt sich dabei die Frage, ob X. das fragliche Überholmanöver auf dem von ihr gewählten Strassenabschnitt durchführen durfte. Dabei ist die zu Beginn des Überholmanövers benötigte Länge des Überholweges sowie derjenige Abschnitt, welchen ein entgegenkommendes Fahrzeug in der gleichen Zeit zurück gelegt hätte, von Bedeutung. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss gelangen, dass sie das Überholmanöver auf diesem Strassenabschnitt nicht hätte durchführen dürfen, stellt sich als nächstes die Frage, ob und wie weit andere Verkehrsteilnehmer durch den fraglichen Überholvorgang erheblich gefährdet wurden.