4. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von X. am 21. Juli 1998 auf der H. von G. herkommend, im Bereich der RhB-Überführung durchgeführten Überholmanöver zu befassen. Dabei hat er zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit dem fraglichen Überholvorgang tatsächlich Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt und sich dabei einer groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. Als erstes stellt sich dabei die Frage, ob X. das fragliche Überholmanöver auf dem von ihr gewählten Strassenabschnitt durchführen durfte.