Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten und den durchgeführten Augenschein sachgerecht entschieden werden kann. Ein über den Rahmen des Augenscheins hinausgehendes persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist somit nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO eine um- 2