Eine reformatio in peius ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich X. gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen.