Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob X. mit ihrem Überholmanöver tatsächlich Verkehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher hauptsächlich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung des Überholmanövers können aufgrund der vorliegenden Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich X. gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art.