Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall verzichtete die Berufungsklägerin stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung, indem sie zu keinem Zeitpunkt die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung erfüllt sind.