2. Für das Verfahren findet Art. 144 der geltenden StPO Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO).