1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zur Beurteilung des vorliegenden Falles bestimmt sich nach Art. 141 der bis am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der bündnerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 141 Abs. 1 derselben bestimmt, dass der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben können. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen.