G. Mit Schreiben vom 3. November 2000 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Akten und das Urteil der Vorinstanz die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz sah mit Schreiben vom 19. November 2000 unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil ebenfalls von der Einreichung einer Vernehmlassung ab und beantrage die Abweisung der Berufung. H. Am 24. Januar 2001 fand auf Gesuch des Rechtsvertreters von X. an der H. G. – I. (RhB-Überführung) in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres Vertreters ein Augenschein statt. 2