C. Mit Verfügung vom 27. August 1998 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt L. mit deren Durchführung. Am 5. Oktober 1998 stellte das Untersuchungsrichteramt L. zuhanden des 2