Nachdem X. nach der RhB-Überführung bei "K." zwei entgegenkommende Fahrzeuge passiert hatte, setzte sie kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges zu einem Überholmanöver des vor ihr fahrenden Polizeifahrzeuges an. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Angeklagte die 6,3 m breite Fahrbahn auf höchstens 100 m bis zu der folgenden leichten Rechtskurve frei überblicken. Dieses Überholmanöver erstreckte sich gemäss der polizeilichen Videoaufzeichnung bis ausgangs der erwähnten Rechtskurve und bis nach der dortigen leichten Kuppe, wo die Strasse mit einem Gefälle von 2 % weiterverläuft.