X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnah- menregister (ADMAS) verzeichnet. B. Die durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Handen des Kreisgerichtsausschusses Belfort am 8. März 2000 erhobene Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt: