{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:44:59", "Checksum": "97c15436efdc8339a7f5fef8b41300ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei\nder Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung,\nmit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse\nsowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue,\nEinsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden\nModalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem\nTäter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto\ngrösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; 118 IV 14 f.; 124 IV 44 ff.).\n2\n\nX. muss sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von\nArt. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen.\nDurch ihr rücksichtsloses Verhalten hat sie die Gefährdung der anderen\nVerkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungsund Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd fällt die Vorstrafenlosigkeit und der bislang ungetrübte automobilistische Leumund von X. ins Gewicht und\nebenfalls der Umstand, dass sie über eine erhöhte Strafempfindlichkeit verfügt.\nGemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 7. September 1998 betrug das steuerbare Einkommen von X. für das Steuerjahr 1997 Fr.\n225'000.--, während sich ihr steuerbares Vermögen auf Fr. 3'200'000.-- belief. Unter\nBerücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und insbesondere auf Grund\nder finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.-- als angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten\nvorzeitig gelöscht werden kann.\n\n8. Nachdem die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen ist, erweist\nsich auch die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten\nals richtig. Die von der Berufungsklägerin unter Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren beantragte Kostenregelung ist daher ebenfalls abzuweisen.\n\n9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin.\n2\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.\n3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend\ngemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht\ninnert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege\n(BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die\nArt. 268 ff. BStP.\n4. Mitteilung an:\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}