{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten\nabstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die\nallgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann\nzur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer\nUmstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer\nkonkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f).\n\nSoweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art.\n90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG\nmit Haft (Art. 39 StGB) oder mit Busse (Art. 48 StGB) bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1\nSVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101\nStGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte\n2\n\nTatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2\nStGB).\n\nb) Dass Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregeln beinhalten, bestreitet die Berufungsklägerin zu Recht nicht. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf\nfahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache\nfür die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer\nsich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider.\n\nDas Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher\nund ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss berücksichtigen,\ndass bis zum Abschluss seines Unternehmens – hier aus der unübersichtlichen\nRechtskurve – ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die\nfür den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern\nzusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt\nzurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird.\nDer Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass\nauch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes\nFahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV\n237 f). Aufgrund der angestellten Berechnungen handelte X. nicht nach diesen\nGrundsätzen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da - wie bereits\nerwähnt - das Aussprechen einer Strafe nicht davon abhängt, ob konkret ein Unfall\ngeschehen ist. Die offensichtliche Gefährlichkeit des Tuns der Berufungsklägerin\nergibt sich auch aus der polizeilichen Video- und Fotodokumentation sowie dem\ndurchgeführten Augenschein. Aufgrund der Tatsache, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zum Punkt, wo die Berufungsklägern die linke Strassenseite freigab, 54 bis 78 m zur Verfügung hatte, effektiv bei 90 km/h aber 75 bis 100 m hätte\nzurücklegen können, erhellt, dass damit eine naheliegende Möglichkeit nicht nur\neiner konkreten Gefährdung, sondern sogar einer Verletzung bestand.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass X. bereits zu\nBeginn ihres Überholmanövers nicht in der Lage gewesen war, mit Gewissheit zu\nsagen, dass sie das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 1998 gab sie dem Polizeibeamten M. denn auch zu Protokoll, sie akzeptiere,\n2\n\ndass ihr Vorfahrmanöver an dieser Stelle nicht ganz korrekt war. Indem X. dennoch\nüberholte, setzte sie sich pflichtwidrig über eine ernst zu nehmende Verkehrsvorschrift hinweg. Ob sich die Berufungsklägerin der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig\ngar nicht in Betracht zieht, strafbar ist (vgl. BGE 123 IV 93).\n\nc) Damit ergibt sich für den Kantonsgerichtsausschuss, dass X. gegen\nwichtige Normen des Strassenverkehrsrechts (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) verstossen hat. Dieses Verhalten ist ihr klar vorwerfbar. Sie hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. X. ist daher der groben\nVerletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. In\ndiesem Sinne ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung dementsprechend abzuweisen.\n\n7. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt\ndabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag der Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige\ndie seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere\ndas Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden\n(Art. 48 Ziff. 2 StGB).\n\n"}