{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die überblickbare\nDistanz von 150 m wäre daher klar ungenügend gewesen. Nimmt man zugunsten\nder Berufungsklägerin an, dass der fragliche Überholvorgang bloss drei Sekunden\ngedauert hat, hätte sie bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h in dieser Zeit rund 72\nm zurückgelegt und ein entgegenkommendes Fahrzeug mit 90 km/h rund 75 m, was\ninsgesamt eine frei überblickbare Strecke von mindestens 147 m erfordert hätte.\nSelbst bei dieser Annahme bewegt sich das fragliche Überholmanöver bei einer\nSichtweite von 150 m in einem unzulässigen Bereich. Es ist dabei zu bedenken,\ndass ein Überholender den Überholweg nicht so knapp bemessen darf, dass er bei\neinem allfällig mit 90 km/h entgegenkommenden Fahrzeug noch haarscharf vor das\nüberholte Fahrzeug einbiegen kann. Dadurch entsteht nicht nur eine Gefahr für das\nüberholte Fahrzeug, sondern auch für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug,\nda der Lenker jenes Fahrzeuges durch das frontal auf ihn zukommende Fahrzeug\nerschrecken kann oder eine Vollbremsung vornehmen muss. In der Lehre wird die\nMeinung vertreten, dass zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahr-\n2\n\nzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine\nSicherheitsmarge von mindestens zwei Sekunden bestehen sollte (Boll, a.a.O., S.\n84). Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf zufolge des in der Rechtskurve am rechten Strassenrand stehenden\nBündnerzaunes und der sich am Ende dieses Zaunes befindenden Kuppe eingeschränkt war. Es steht somit fest, dass die zur Verfügung gestandene Sichtdistanz\nvon 150 m weder bei einer Überholstrecke von 96 m, noch bei einer solchen von 72\nm für ein sicheres, gefahrloses Überholmanöver ausgereicht hätte. Das fragliche\nÜberholmanöver konnte nicht ohne Gefährdung anderer potentieller Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden.\n\nNicht gehört werden kann vorliegend der Einwand der Berufungsklägerin, kurz\nvor der RhB-Überführung habe eine Strecke von rund 300 m überblickt werden können. Für die Beurteilung der zu einem sicheren Überholvorgang benötigten überblickbaren Strecke ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das entsprechende\nManöver eingeleitet wird. Als sich X. kurz vor der fraglichen RhB-Überführung befand, musste sie zudem zuerst zwei entgegenkommende Fahrzeuge abwarten, so\ndass vom Punkt aus, von welchem 300 m des folgenden Strassenabschnitts einsehbar waren, noch einige Zeit verging, bis die Berufungsklägerin ihr Überholmanöver ansetzte. In diesem Sinne rechtfertigt es sich - wie auch der Augenschein vor\nOrt ergab - nicht, die Anforderungen an die frei überblickbare Strecke bei Einleitung\neines Überholmanövers vorliegend zu unterschreiten.\n\ne) Aus den vorgehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die Berufungsklägerin gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. So überholte X. ein\nPolizeifahrzeug auf einer frei überblickbaren Strecke von gut 150 m und einem\nÜberholweg von 72 bis 96 m vor einer unübersichtlichen Kurve, aus welcher mit\ndem Entgegenkommen eines Fahrzeuges gerechnet werden musste. Dabei war\nweder der von Gesetzes wegen geforderte, für das Überholmanöver benötigte\nRaum vorhanden, noch hatte die Berufungsklägerin die Gewissheit, rechtzeitig und\nohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer ihr Manöver beenden zu können.\n\n6. Steht demnach fest, dass die Berufungsklägerin gegen die in Art. 35 Abs.\n2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, so ist nun abzuklären, ob sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2\nSVG zu verurteilen ist oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher\nVerletzung derselben.\n2\n\na) Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer\ndurch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die\nVerkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise\nbetroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als\nschwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt\noder konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989\nNr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine objektiv\nschwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den\nTatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich,\ndass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen\nwerden kann (BGE 123 IV 91; 119 V 246 f.; 118 IV 86; 106 IV 390; 95 IV 2). Grobe\nFahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber\nauch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in\nBetracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch\ndie Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 93).\n\n"}