{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-78_2001-01-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e30cfeaa5e9e4fac0329bfbd81705285e64f34a9e10350f65f9a7bfd653834edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_78", "Checksum": "995976e42ca2afabe9c6f366e1e114df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 24.01.2001 SB 2000 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:44:59", "Checksum": "97c15436efdc8339a7f5fef8b41300ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 24.01.2001 SB 2000 78\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n cc) Anhand der Distanzangaben auf den polizeilichen Fotos, welche vom\nüberholten Fahrzeug aus gemacht wurden, lässt sich die Überholstrecke ziemlich\ngenau ermitteln. Die Distanzangabe auf Foto Nr. 5 steht auf 46'902 m, wobei auf\ndiesem Foto das letzte entgegenkommende Fahrzeug zu sehen ist. X. konnte demnach erst kurze Zeit später zum Überholvorgang ansetzten, also etwa nach 15 bis\n20 weiteren zurückgelegten Metern. Am Ende des Überholmanövers zeigt die Distanzangabe gemäss Foto Nr. 7 46'993 m. X. fuhr in diesem Zeitpunkt ca. 10 m vor\ndem Polizeifahrzeug. Nimmt man nun die Differenz der polizeilichen Distanzangaben von Foto Nr. 5 und Nr. 7, ergibt sich eine Strecke von 91 m. Davon sind nun 15\nbis 20 m abzuzählen, da die Berufungsklägerin, wie bereits erwähnt, im Zeitpunkt\n2\n\nvon Foto Nr. 5 noch nicht zum Überholmanöver ansetzen konnte sowie die ca. 10\nm, die sie am Ende des Vorgangs vor dem Polizeifahrzeug fuhr, dazu zu zählen.\nDaraus ergibt sich, dass der fragliche Überholvorgang ca. 81 bis 86 m betragen hat.\nUnterlässt man es, die rund 10 m, welche die Berufungsklägerin im Zeitpunkt von\nFoto Nr. 7 vor dem überholten Fahrzeug fuhr, zum Überholweg zu zählen, errechnet\nsich eine Überholstrecke von ca. 71 bis 76 m. Selbst diese Distanz, welche den von\nder Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2000 angeführten\nAngaben entspricht, reicht jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, für ein gefahrloses\nÜberholmanöver nicht aus.\n\nEtwa zum selben Ergebnis führt auch die Betrachtung der Zeitangaben auf\nden Polizeifotos. Die Differenz zwischen Foto Nr. 5 und Foto Nr. 7 beträgt 5 Sekunden, wobei auch hier berücksichtigt werden muss, dass der Beginn des Überholmanövers erst 1 bis 2 Sekunden nach Foto Nr. 5 erfolgte. Somit dauerte der gesamte Vorgang 3 bis 4 Sekunden. Die Strecke, die das Polizeifahrzeug demnach\nwährend dieser Zeit zurücklegte, betrug bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h (20\nm pro Sekunde), die sich aus den Polizeifotos ergibt, 60 bis 80 m. Die Strecke, die\nX. für das Überholen des Polizeifahrzeugs benötigte, muss dementsprechend länger sein. Nimmt man zu ihren Gunsten an, sie sei mit einer Geschwindigkeit von 85\nkm/h (24 m/s) unterwegs gewesen, ergibt sich eine Länge des Überholmanövers\nvon 72 bis 96 m.\n\ndd) Nun stellt sich als Nächstes die Frage, ob der nach Abzug der Überholstrecke noch zur Verfügung gestandene überblickbare Strassenabschnitt theoretisch betrachtet genügt hätte, wenn sich während des Überholvorganges der Berufungsklägerin ein entgegenkommendes Fahrzeug genähert hätte. Dabei ist neben\ndem nötigen Überholweg auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug\nbenötigte Strecke zu berechnen.\n\nSowohl die Berufungsklägerin wie auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft lesen aus BGE 121 IV 235 ff. heraus, dass eine frei überblickbare Strecke,\nwelche das Doppelte des Überholweges ausmacht, erforderlich ist, um sicher ohne\nBehinderung des Gegenverkehrs überholen zu können. Im erwähnten Entscheid ist\nallerdings nirgends von einer frei überblickbaren Strecke des doppelten Überholweges die Rede. Die Formulierung lautet vielmehr: \"[...] Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene,\ndie ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. [...]\" (BGE 121 IV 238).\nDaraus zu schliessen, es müsse eine frei überblickbare Strecke von der Grösse des\n2\n\ndoppelten Überholweges vorliegen, wäre zu schematisch und würde den Umständen des Einzelfalles zuwenig Rechnung tragen. Nur in jener Konstellation, in welcher ein entgegenkommendes Fahrzeug exakt die gleiche Geschwindigkeit hätte\nwie das überholende Fahrzeug, wäre dies der Fall. In der Regel werden sich Fahrzeuge jedoch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten nähern.\n\nVorliegend spielte sich der Überholvorgang auf einer häufig benutzten Ausserortsstrecke ohne signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfreien\nStrassenverhältnissen ab. Es ist auf einer solchen Strecke immer mit schnell fahrendem Gegenverkehr zu rechnen, zumal es sich beim Strassenabschnitt nach der\nleichten Rechtskurve um eine längere Gerade handelt und es ausserdem häufig\nMotorfahrzeugführer gibt, welche die den örtlichen Verhältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten. Das Bundesgericht entschied in BGE 118 IV 283, dass\nauf Hauptstrassen ausserorts generell nicht mit Geschwindigkeiten von über 90\nkm/h zu rechnen ist, woraus sich umgekehrt ergibt, dass derjenige, welcher überholen möchte, bei der Bemessung des Überholweges zu berücksichtigen hat, dass\nihm aus dem nicht überblickbaren Bereich ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit\nvon 90 km/h entgegenkommen könnte (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung,\nJ. 1999, S. 83).\n\n"}